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beschlossen in der Generalversammlung am 26. März 2007
Ergänzungen beschlossen am 4.4.2016


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen „Österreichisch-Amerikanische Gesellschaft Salzburg“ (in Folge ÖAG Salzburg). Er ist (nach dem Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr.66/2002 § 1 Abs.4) ein Zweigverein des Hauptvereins „Österreichisch-Amerikanische Gesellschaft“ mit dem Sitz in Wien.
(2) Die Österreichisch-Amerikanische Gesellschaft Salzburg hat ihren Sitz in der Stadt Salzburg und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg und die nähere Umgebung. In ihrer Orientierung und Ausrichtung ist die ÖAG Salzburg international und weltoffen.
(3) Im örtlichen Bereich der ÖAG Salzburg können bei Bedarf Bezirksstellen errichtet werden, für deren Leitung und Tätigkeit sinngemäß die gleichen Bestimmungen gelten, wie sie in den nachfolgenden Absätzen getroffen werden.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, besteht darin, Treffpunkt und Kontaktstelle für Menschen aus Österreich und aus den USA in Salzburg zu sein, die das Gespräch, den kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Austausch suchen. Es ist ein besonderes Anliegen der Programmgestaltung, die Interkulturalität in der österreichischen wie in der amerikanischen Gesellschaft sichtbar zu machen.
(2) Alle an diesem Gedankenaustausch Interessierten sind zur aktiven Mitarbeit in der ÖAG Salzburg eingeladen.
(3) Die Zusammenarbeit mit der Universität Salzburg, aber auch mit verschiedenen Amerika-spezifischen Institutionen wird angestrebt, um neben dem gesellschaftlichen Programmangebot auch dem kritisch-analytischen Diskurs eine Basis zu geben.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Zur Erreichung dieses Zieles wird sich die ÖAG Salzburg insbesondere folgender ideeller und materieller Mittel nach Abs. 2 und 3 bedienen.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) gesellschaftliche, kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftsbezogene Veranstaltungen
b) Ausstellungen, Konzerte, Literatur- und Theaterabende in deutscher und in englischer Sprache
c) die Bereitstellung eines Diskussions-Forums mit Hilfe des Internet und der regelmäßigen Publikation eines Newsletters.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und aus der Bibliothek
c) Subventionen, Spenden, Sammlungen
d) sonstige Einkünfte und Zuwendungen,
e) die jährlich regelmäßige Dotierung durch den Verein zur Förderung der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft.
(4) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeitrag nach Abs. 3 lit.a) werden durch die Mitglieder- bzw. Generalversammlung festgesetzt.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der ÖAG Salzburg gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich zu den Vereinszielen bekennen und nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Familienmitgliedschaft umfasst zumindest zwei Personen, die im selben Haushalt wohnen. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Zahlung erhöhter Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands Personen von der Generalversammlung ernannt werden, die sich besonders um die ÖAG Salzburg verdient gemacht haben
(3) Der Vorstand ist weiters ermächtigt, der Generalversammlung Ehrenmitglieder für die Mitgliedschaft bzw. als Mitglieder eines Ehrenpräsidiums vorzuschlagen.
(4) Darüber hinaus können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ordentliche Mitglieder der ÖAG Salzburg werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Familienmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Der Beitritt zur ÖAG Salzburg erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Eintrittsgebühr. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Mitglied des Ehrenpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende jeden Jahres wirksam werden; er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds der ÖAG Salzburg kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der ÖAG Salzburg können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und die Leistungen und Einrichtungen der ÖAG Salzburg – unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines jeweils vorgesehenen Beitrags - in Anspruch nehmen. Durch ihre aktive Mitarbeit auch an der Programmgestaltung tragen sie zum Leben der ÖAG Salzburg bei.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen, den Ehren- und den Familienmitgliedern zu.
(3) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Desgleichen sind sie, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zur Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(4) Jedes Mitglied der ÖAG ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Die Generalversammlung der ÖAG Salzburg ist einmal jährlich einzuberufen, bei der der Vorstand über Tätigkeit und finanzielle Gebarung berichtet. Allerdings kann mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(6) Ebenso kann ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand auch außerhalb der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die finanzielle Gebarung vom Vorstand verlangen, den dieser binnen vier Wochen zu geben hat. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(7) Es ist möglich, dass ein Mitglied sein Stimmrecht in der Generalversammlung mittels spezieller Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied überträgt. Pro Person kann nur eine Stimmrechtsübertragung angenommen werden.

§ 8 Vereinsorgane
Die Organe der ÖAG Salzburg sind die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 10), die Rechnungsprüfer/innen (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12).


§ 9 Die Generalversammlung und ihre Aufgaben
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet – als Mitgliederversammlung im Sinne und über die Anforderungen des Vereinsgesetzes 2002 hinaus - einmal im Jahr statt. Sie ist für alle ihr nach diesem Statut zukommenden Aufgaben zuständig.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs.5 VereinsG),
d) auf Beschluss des Kuratoriums der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft mit Sitz in Wien.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, d.h. per Post, mittels Fax oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und von Ort und Zeit; die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Tagesordnung durch die stimmberechtigten Mitglieder müssen bis spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung schriftlich, mittels Fax oder e-mail bei der von der ÖAG Salzburg bekannt gegebenen Adresse eingelangt sein.
(5) Sowohl die ordentliche als auch eine außerordentliche Generalversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, die eine Änderung der Vereinsstatuten enthalten oder die auf die Auflösung der ÖAG Salzburg hinzielen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel aller abgegebenen gültigen Stimmen. Tritt Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.
(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident der ÖAG Salzburg, in deren/ dessen Verhinderung eine/r seiner Stellvertreter/innen. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Gang der Versammlung enthält und von der Präsidentin/ vom Präsidenten und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterfertigen ist.
(7) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Gesellschaft;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 10 Der Vorstand als Leitungsorgan und seine Aufgaben
(1) Der Vorstand der ÖAG Salzburg besteht aus mindestens sieben, höchstens 20 Personen. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
(2) Explizit werden Präsidentin/Präsident und zwei Stellvertreter/innen in der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Kassier/in und eine/n Schriftführer/in (jeweils mit ihren Stellvertreter/innen), ebenso die beiden Vertreter/innen für das Kuratorium nach § 13. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung des Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
b) die Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung nach § 9 Abs.1 und Abs. 2,
d) die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung,
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der ÖAG Salzburg.
(5) Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei Verhinderung durch eine/n der Stellvertreter/innen einberufen und tagt mindestens dreimal jährlich. Er muss von der Präsidentin/dem Präsidenten binnen einer Woche einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(7) Die Führung der Geschäfte obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Sie/Er vertritt die ÖAG Salzburg (in ihrer/ seiner Verhinderung eine/r der Vizepräsident/innen) nach außen. Schriftlich verbindliche Erklärungen werden durch die Präsidentin/den Präsidenten gemeinsam mit dem/r Schriftführer/in gezeichnet, in Finanzangelegenheiten gemeinsam mit dem/r Kassier/in.
(8) Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(9) Die/Der Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(10) Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(11) Im Falle der jeweiligen Verhinderung übernehmen die jeweiligen Stellvertreter/innen der in Abs. 8–10 Genannten deren Aufgaben.


§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Die finanzielle Gebarung der ÖAG Salzburg wird alljährlich nach Schluss des Kalenderjahres durch zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer/innen geprüft, die vom Vorstand empfohlen und von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – ausgenommen der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Gesellschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer/innen haben innerhalb von vier Monaten dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Werden allenfalls bemängelte Punkte nicht beseitigt, haben die Rechnungsprüfer/innen das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen bzw. diese sogar selbst einzuberufen.
(4) Jedenfalls hat der Vorstand der Generalversammlung den Bericht der Rechnungsprüfer/innen vorzulegen. Diese müssen bei der diesbezüglichen Generalversammlung anwesend sein. Über ihren Antrag stimmt die Generalversammlung (§ 9 Abs.7 lit. b-e) der Entlastung des Vorstands zu.


§ 12 Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
(1) In allen Streitigkeiten aus dem internen Vereinsverhältnis entscheidet eine Schlichtungseinrichtung. Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern der ÖAG Salzburg zusammen, von denen je eines von den Streitteilen ernannt wird. Die beiden ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen selbst ein drittes Mitglied der ÖAG Salzburg als Vorsitzende/n. Können sich diese beiden ernannten Schiedsrichter/innen über die Person des/r Vorsitzenden nicht einigen, so wird er/sie von der Präsidentin/dem Präsidenten benannt. Das gleiche gilt, wenn einer der beiden Streitteile die Benennung des von ihm zu stellenden Mitgliedes des Schiedsgerichts innerhalb angemessener Frist nicht vornimmt.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sofern das Verfahren vor dieser Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO eingerichtet wird.

§ 13 Verhältnis zwischen „ÖAG Salzburg“ und dem Hauptverein „Österreichisch-Amerikanische Gesellschaft“
(1) Als Zweigverein der unter § 1 Abs.1 genannten Gesellschaft bedürfen die Statuten oder deren - durch die Generalversammlung der ÖAG Salzburg beschlossene – Änderung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Leitungsorgan des Hauptvereins. Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Umlaufweg eingeholt werden.
(2) Das Kuratorium der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft ist von der Abhaltung der Generalversammlung der ÖAG Salzburg mindestens zwei Wochen vorher und von der Wahl des Vorstandes binnen 14 Tagen nach erfolgter Wahl schriftlich zu verständigen.
(3) Der Generalsekretär des Hauptvereins „Österreichisch-Amerikanische Gesellschaft“ ist zu den Vorstandssitzungen der ÖAG Salzburg einzuladen.
(4) Das Leitungsorgan des Hauptvereins hat das Recht, spätestens innerhalb eines Monats gegen die Wahl bestimmter Vorstandsmitglieder Einspruch zu erheben. Gegen einen solchen Einspruch kann von Seiten des betreffenden Vorstandsmitgliedes ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieses setzt sich aus vier Angehörigen des Kuratoriums zusammen: zwei werden von der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft und zwei vom betreffenden Vorstandsmitglied benannt. Den Vorsitz führt die Präsidentin/ der Präsident der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit in einem Schiedsgerichtsverfahren entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Wird dem Einspruch durch das Schiedsgericht stattgegeben, so hat binnen eines Monats eine Ersatzwahl zu erfolgen.
(5) Die ÖAG Salzburg entsendet aus ihrem Vorstand zwei Vertreter/innen in das Kuratorium des Hauptvereins, um die wechselseitige Kommunikation aufrechtzuerhalten. Über den Tätigkeitsbericht hinaus werden auf Verlangen weitere Informationen gegeben und schriftliche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die ÖAG Salzburg erklärt sich bereit, gegebenenfalls ihre finanzielle Gebarung durch Beauftragte des Hauptvereins überprüfen zu lassen.


§ 14 Beendigung des Vereins „ÖAG Salzburg“
(1) Die freiwillige Auflösung der ÖAG kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung oder Auflösung durch Bescheid fällt das Vermögen der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft Salzburg dem Hauptverein, der Österreichisch-Amerikanischen Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 zu.

ZVR – ZAHL : 301805634 TELEFON + 43 662 439501
ROSA-HOFMANN-STRASSE 33, 5020 SALZBURG E-MAIL: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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